AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH

Stand 11/2014

1. Behördliche Genehmigung

MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH besitzt die befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

2. Rechtsstellung der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH-Mitarbeiter/innen

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern/innen von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH- und Kunde begründet.

Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter/innen von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH und dem Kunden vereinbart werden.

3. Auswahl der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH-Mitarbeiter/innen

MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH Mitarbeiter/innen zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH Mitarbeiter/innen meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH kann auch während des laufenden Einsatzes MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen gegen andere, in gleicher Weise geeignete MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen

Der Kunde setzt MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH-Mitarbeiter/innen nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

5. Pflichten der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH

MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen n die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/innen vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes

vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH -Mitarbeiter/-innen , um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

Bei einem Arbeitsunfall von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH-Mitarbeiter/innen ist MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

7. Mitarbeiter/innen Vergütung und Sozialleistungen

Für MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Mitarbeiter/innen von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH abgesichert.

8. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der

Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.

9.Ausfall von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH Mitarbeiter/innen /Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht Vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

10. Rechnungstellung

Der Rechnungsbetrag ist fällig sieben Tage ab Rechnungsdatum.

Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Sie verpflichten sich, die von unseren Mitarbeiter/innen geleisteten Stunden auf dem vorgelegten Tätigkeitsnachweis bzw. -sofern vereinbart- im Wege der Datenübertragung rechtsverbindlich zu bestätigen. Können die Tätigkeitsnachweise keinem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens vorgelegt werden, sind unsere Mitarbeiter/innen stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, werden mit dem in Punkt 10 benannten Zuschlägen zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer berechnet. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, gelten die im Punkt 10 dargestellten Zulagen. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge auf Grundlage des jeweils gültigen Stundenverrechnungssatzes berechnet. Im Fall des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. §288 BGB fällig. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor. 10.1 Zuschläge:

o Überstunden ab der 40,01 Std./Woche . 25%

o Samstagsarbeit ..25%

o Nachtarbeit* 25%

o Sonntagsarbeit 50%

o Feiertagsarbeit 100%

* Nachtarbeit ist in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

11.Vermittlung bei Übernahmen/Vermittlungsprovision

11.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung steht MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

o Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 -Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

o Bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

o Bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

o Bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

o Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

11.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

12.Direktvermittlung

12.1 MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH erhält eine einmalige Bearbeitungsgebühr von:125 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Bearbeitungsgebühr ist bei Abschluss des Vermittlungsvertrags fällig und wird. Sie wird im Falle einer erfolgreichen Personalvermittlung auf das Vermittlungshonorar gemäß Nr. 12.2angerechnet.

12.2 Als Vermittlungshonorar werden 2 Bruttomonatsgehälter, der zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Entlohnung zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.

12.3 Werden zwischen MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH und dem Auftraggeber die Schaltung von Anzeigen in vereinbart erhält MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH für die Textgestaltung 40 Euro, die Anzeige in Zeitungen und Zeitschriften (oder anderen kostenpflichtigen Medien) sind MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH auf Nachweis zu erstatten.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH. Als Gerichtsstand wird Grünstadt vereinbart.

14. Haftung

MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter/innen nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 3.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Auf Wunsch von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen). Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:

o eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß § 2, D Abs. 1

o die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gem. § 2D, Abs. 2,

o eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gem. § 2 D, Abs. 3,

o ein Verstoß gegen §2, D Absatz 4,

o eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht nach § 2, B..

15. Anpassungsklausel

MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderten Grundlagen anzupassen. Soweit tarifliche Entgelterhöhungen oder andere Umstände, die nicht von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH zu vertreten sind, zu einer Kostensteigerung führen, kann MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH die Verrechnungssätze entsprechend anpassen.

16. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Deutschen Internationalen Privatrechts